AGB Umzug und Entrümpelung

Allgemeine Geschäfts­beding­ungen für Umzüge
Stand: 01.01.2025

 1. Leistungen

1.1 Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2 Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

1.3 Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

1.4 Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

1.5 Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Hinweispflichten des Absenders

4.1 Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.

4.2 Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut 2 ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.

4.3 Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.

5. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6. Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Bestimmung des Umzugsgutes

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.

8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

8.1 Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.

8.2 Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

8.3 Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

8.4 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.

8.5 § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

9. Rücktritt und Kündigung

9.1 Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

9.2 Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

9.3 Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder

9.3.1 das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;

9.3.2 oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3.2.; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3.1. soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

10. Gerichtsstand

10.1 Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

10.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.

11. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

AGB Lagerung 2025

12. Geltung der Bedingungen 

12.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage
dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

12.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind,
sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters
vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

13. Leistungen des Lasgerhalters

13.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt
eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.

13.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

13.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der
eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend
nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die
Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die einge-
lagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht
und dort verschlossen werden.

13.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des
Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

13.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden
Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete
Möbelwagen bzw. Container gleich.

13.2.4 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten
Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb, oder Beschädigung des
Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder
seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

14 Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers

14.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen,
wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:

14.1.1 Feuer – oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung
neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter,
welche Nachteile und/oder für andere Lagergüter und/oder Personen befürch-
ten lassen;

14.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;

14.1.3 Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;

14.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen,
Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeglicher Art,
Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche,
Antiquitäten, Sammlerstücke;

14.1.5 Lebende Tiere und Pflanzen;

14.1.6 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

15. Lagerverzeichnis

15.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der
eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu
unterzeichnen.

15.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des
Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen
entsprechendem Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeiten unbekannt, dass der
Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt
ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation
desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.

15.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den
Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen.

16. Durchführung der Lagerung

16.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die
Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl
des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen
die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und
die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

16.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftszeiten des Lagerhalters
in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher
vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.

16.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem
Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden
Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte
Anschrift gesandt hat.

17. Lagergeld

17.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine
Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für
Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.

17.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

17.3 Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist
verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens
zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.

17.4 Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere
Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

17.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.

17.6 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teil ein-und -auslagerungen
und späteren Auslagerungen werden nach tariflichen oder ortsüblichen
Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen
wurde.

18. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung

18.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes
kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.

18.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt
zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine
Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber
dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist.
In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte
abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des
Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut
berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß

18.3
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den
das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des
Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder
infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die
Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

19. Pfandrecht des Lagerhalters

19.1 Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen
Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins
die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter
bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor
dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

20. Dauer und Beendigung des Lagervertrags

20.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese
mindestens einen Monat.

20.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem
Monat.

20.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser
den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles
rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

21. Haftung des Lagerhalters

21.1 Güterschäden

21.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung
entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der
Lagerhalter gemäß § 472 Abs, 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert.
Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut
als verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach
Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden
ist.

21.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlich oder teilweisen Verlust des Gutes
Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme
zur Lagerung zu ersetzen.

21.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und
dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der
Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung
und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem Satz 1 zu ermittelnden
Unterschiedsbetrag entsprechen.

21.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem
gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut
unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird
vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis
abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

21.2. Andere als Güterschäden

Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder
der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge
Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung , Vermögensschäden
infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am
Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

22. Ausschluss der Haftung

22.1 der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden

22.1.1 infolge höherer Gewalt;

22.1.2 durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten

22.1.3 durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügung von hoher Hand,
insbesondere durch Beschlagnahme

22.1.4 durch Kernenergie

22.1.5 an radioaktiven Stoffen

22.1.6 an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

22.1.7 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht
berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes trifft.

22.2 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden

22.2.1 durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige,
ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;

22.2.2 infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes,
wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur,
Oxidation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.

22.3 Der Lagerhalter haftet nicht für

22.3.1 Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen
Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei
denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des
Lagergutes eingetreten ist;

22.3.2 Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem
Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,
Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei
denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll
gekennzeichnet;

22.3.3 Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlichen empfindlichen
Geräten;

22.3.4 Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.

22.4 Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 11.2 und
Ziffer 11.3 nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf der
Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht
des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.

23. Haftungsbeschränkungen

23.1 Güterschäden

23.1.1 Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des
Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem
Einlagerer zu bestätigen.

23.1.2 Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder
Beschädigung höchstens EUR 620,– je Kubikmeter, bezogen auf das
Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. Gibt der
Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom
Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des
angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Ziffer 10.1

23.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.

23.3 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder
des Vorsatzes trifft.

24. Haftung für Dritte

Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren
er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

25. Erlöschen von Ansprüchen

25.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:

25.1.1 offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des
Lagergutes sind spätestens bei der Ablieferung, in anderen Fallen am Tag
nach der Ablieferung schriftlich zu rügen.

25.1.2 nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des
Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der
Ersatzberechtigte beweisen muss, dass die Schäden während der dem
Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes
entstanden sind.

25.1.3 Andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2. sind innerhalb eines Monates,
gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.

25.2 Mit der Versäumung der Rügefrist nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche
gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart
wurden.

25.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens be Ablieferung des
Gutes auf die Restfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie
auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen
Hinweis, so kann er sich nicht auf Ziffer 14.2.berufen.

26. Außervertragliche Ersatzansprüche

Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle
Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.

27. Gerichtsstand

27.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer
beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich
zuständig.

27.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

28. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.