Firmenumzug richtig ankündigen:
Mustertexte & Vorlagen

Nicht jedes Unternehmen bleibt dauerhaft am selben Standort, sei es durch Expansion, einen auslaufenden Mietvertrag, bauliche Mängel oder neue Anforderungen an die Infrastruktur. Vor dem Umzug ist es entscheidend, alle Beteiligten rechtzeitig mit einer Ankündigung über den Firmenumzug zu informieren: Geschäftspartner, Kunden und natürlich Ihre Mitarbeitenden.

Als erfahrenes Umzugs- und Entrümpelungsunternehmen haben wir bereits zahlreiche Firmen-, Gewerbe-, Behörden- und Büroumzüge erfolgreich durchgeführt. Wir wissen aus erster Hand, worauf es beim Standortwechsel ankommt und teilen mit Ihnen unsere wertvollsten Experten-Tipps und stellen Ihnen Musterbriefe für Ihren Firmenumzug bereit!

Das erfahren Sie hier:

Auf einen Blick

Was gehört in einen professionellen Text zum Firmenumzug?

Ein professioneller Umzugstext sollte klar, vollständig und zielgruppenorientiert formuliert sein. Dabei geht es nicht nur um die Weitergabe einer neuen Adresse, sondern um eine durchdachte Kommunikation, die Vertrauen schafft und einen reibungslosen Übergang sicherstellt. Folgende Inhalte sollten in keinem Anschreiben fehlen:

Icon mit drei Personen

Beispiel aus der Praxis
Wir haben einen IT-Firmenumzug in Düsseldorf begleitet, der dank unserer Planung perfekt vorbereitet war. So konnte das Unternehmen Kunden und Mitarbeitende rechtzeitig informieren, und der Umzug verlief schnell und reibungslos.

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Musterbrief für
Geschäftspartner und Kunden bei Firmenumzug

Kundeninformation Umzug - darauf sollten Sie achten:

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Ein Umzugsschreiben an Kunden und Geschäftspartner ist schnell erstellt – damit dabei nichts vergessen wird, haben wir für Sie eine praktische Muster-Vorlage vorbereitet.
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Ankündigung Firmenumzug:
Interne und externe Kommunikation

Ein Firmenumzug verändert auch Abläufe, Wege und Zuständigkeiten. Umso wichtiger ist eine durchdachte Kommunikationsstrategie, die alle Beteiligten rechtzeitig und angemessen informiert. 

Arbeitskollegen- und kolleginnen sitzen gemeinsam an einem Tisch.

Interne Kommunikation

Die interne Kommunikation richtet sich an alle Mitarbeitenden und sollte frühzeitig beginnen, idealerweise bereits in der Planungsphase des Umzugs. Eine offene, transparente Kommunikation schafft Vertrauen und gibt dem Team Sicherheit. Denn ein Standortwechsel bedeutet auch für die Mitarbeitenden eine spürbare Veränderung, sei es durch längere Anfahrtswege, neue Arbeitsumgebungen oder veränderte Abläufe am neuen Standort.

Eine Geschäftsfrau sitzt an einem Laptop und telefoniert.

Externe Kommunikation

Es ist wichtig, auch externe Partner frühzeitig und umfassend zu informieren. Dazu zählen unter anderem Kunden, Lieferanten, Dienstleister, Banken, Behörden sowie weitere Netzwerkpartner. Eine rechtzeitige Mitteilung dient nicht nur der formalen Korrektheit, sondern sorgt auch dafür, dass die Erreichbarkeit gewährleistet bleibt und keine Missverständnisse entstehen. Versäumt man diese Kommunikation, kann das schnell unprofessionell wirken, vor allem, wenn dadurch Abläufe gestört oder Fristen verpasst werden.

Ihr Unternehmen wechselt den Standort?

Wir unterstützen Sie gerne beim Ihrem Firmenumzug. Dabei transportieren wir Büromöbel, Werksausstattung und Unterlagen sicher von A nach B und kümmern uns um alles, was ansteht.
Für einen sorglosen Standortwechsel ohne lange Störungen im Betriebsablauf!
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Musterbrief für Mitarbeitende bei Firmenumzug

Darauf sollten Sie achten:

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Ein Umzug bedeutet auch für die Mitarbeitenden eine Veränderung. Unser Musterbrief hilft dabei, alle wichtigen Punkte klar und wertschätzend zu kommunizieren.
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Gesetzlichen Pflichten:
Wen muss ein Unternehmen über einen Umzug informieren?

Zieht ein Unternehmen an einen neuen Standort, geht es um weit mehr, als nur den Adresswechsel. Ein Firmenumzug bringt auch rechtliche Pflichten und organisatorische Herausforderungen mit sich. Da wir bereits viele Gewerbeumzüge begleitet haben und unser Unternehmen selbst auch schon umgezogen ist, wissen wir, welche gesetzlichen Pflichten für Unternehmen gelten. 

Sobald sich die Anschrift eines Unternehmens ändert, muss dies beim zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister eingetragen werden. Das betrifft Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), eingetragene Kaufleute und Personengesellschaften wie OHG oder KG. Grundlage hierfür ist § 29 des Handelsgesetzbuches (HGB), der Unternehmen verpflichtet, eintragungspflichtige Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. Die Anmeldung muss über einen Notar erfolgen, da sie notariell beglaubigt werden muss. Falls durch den Umzug auch ein Wechsel des Gerichtsbezirks erfolgt, muss zusätzlich eine sogenannte Registerverlegung nach § 13a HGB beantragt werden.

Ein Umzug muss dem zuständigen Gewerbeamt gemeldet werden, entweder durch eine Gewerbeummeldung (bei Umzug innerhalb der Gemeinde) oder durch Ab- und Neuanmeldung (bei Umzug in eine andere Stadt). Grundlage dafür ist § 14 der Gewerbeordnung (GewO), der vorschreibt, dass Änderungen ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, anzuzeigen sind. Die Meldung erfolgt über ein standardisiertes Formular, das je nach Kommune auch online eingereicht werden kann.

Auch das Finanzamt muss über den Umzug eines Unternehmens informiert werden. Nach § 138 der Abgabenordnung (AO) besteht eine gesetzliche Mitteilungspflicht für alle steuerlich relevanten Veränderungen, darunter die Verlegung des Firmensitzes. Die Mitteilung sollte innerhalb eines Monats erfolgen und kann formlos oder über das ELSTER-Portal eingereicht werden. Wichtig zu beachten: Bei einem Umzug in einen anderen Finanzamtsbezirk erhält das Unternehmen in der Regel eine neue Steuernummer.

Arbeitgeber müssen auch ihre Sozialversicherungsträger über die neue Geschäftsadresse informieren. Nach § 28a des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) ist jede Änderung, die die Entgeltabrechnung betrifft – dazu zählt auch die Betriebsanschrift –, unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere die zuständigen Krankenkassen der Beschäftigten sowie die Deutsche Rentenversicherung und ggf. die Knappschaft Bahn-See. Die Mitteilung kann meist im Rahmen der regulären Lohnabrechnungssoftware erfolgen.

Unternehmen, die mit der Bundesagentur für Arbeit zusammenarbeiten – sei es im Rahmen von Förderprogrammen, als Ausbildungsbetrieb oder bei der Veröffentlichung von Stellenangeboten – müssen die neue Adresse ebenfalls mitteilen. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 37b SGB III, wonach Änderungen im Betrieb, die für die Agentur relevant sind, rechtzeitig bekanntzugeben sind. Die Mitteilung sollte formlos, aber schriftlich erfolgen.

Alle Mitgliedsunternehmen der IHK oder HWK sind verpflichtet, ihre Daten aktuell zu halten – dazu gehört auch die Geschäftsanschrift. Auch wenn hier keine direkte gesetzliche Frist besteht, empfiehlt es sich, die Kammer zeitnah zu informieren, da viele Prozesse – wie Beitragsbescheide oder Zertifikate – an die Adresse gekoppelt sind. Meist genügt eine kurze schriftliche Mitteilung oder eine Aktualisierung über das Mitgliederportal der jeweiligen Kammer.

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss auch die zuständige Berufsgenossenschaft über den neuen Unternehmensstandort informiert werden. Dies ist nicht nur für den Versicherungsschutz wichtig, sondern auch für eventuelle Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsbesichtigungen. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Die Mitteilung sollte ebenfalls zeitnah erfolgen, am besten formlos und schriftlich.

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Stellen müssen auch Vertragspartner wie Banken und Versicherungen informiert werden. Zwar gibt es hier keine allgemeingültige gesetzliche Grundlage, doch die meisten Versicherungs- und Bankverträge enthalten entsprechende Mitteilungspflichten. Dazu gehören etwa die Betriebshaftpflicht-, Inhalts- oder Gebäudeversicherung sowie die kontoführende Bank. Eine unterlassene Mitteilung kann im Schadensfall zu Problemen bei der Regulierung führen.

Je nach Unternehmensart und -branche müssen eventuell noch weitere Institutionen informiert werden. Dazu zählen beispielsweise die Datenschutzaufsichtsbehörden (etwa bei Serverumzügen), das Umweltamt (bei Lagerung gefährlicher Stoffe), das Hauptzollamt (bei Im- oder Exporttätigkeit) oder Marktüberwachungsbehörden. Auch Kunden, Lieferanten, Kooperationspartner, Onlineplattformen sowie Website- und Domainanbieter (z. B. für Impressumsänderungen nach § 5 TMG) sollten rechtzeitig über den Standortwechsel in Kenntnis gesetzt werden.

Fazit

Ein Firmenumzug ist ein bedeutender Schritt, der gut vorbereitet und klar kommuniziert werden muss. Denn neben der logistischen Organisation ist vor allem entscheidend, wann, wie und wen man über den Umzug informiert. Mitarbeitende brauchen frühzeitig Klarheit und Orientierung, Geschäftspartner und Kunden müssen rechtzeitig die neue Adresse kennen, und gesetzliche Mitteilungspflichten dürfen nicht übersehen werden.

Wer strukturiert vorgeht und die Kommunikation von Anfang an mitdenkt, vermeidet nicht nur Missverständnisse, sondern stärkt auch Vertrauen und Professionalität. Mit den richtigen Vorlagen, Checklisten und einem klaren Fahrplan gelingt der Umzug reibungslos – und wird zur Chance für einen erfolgreichen Neustart am neuen Standort.

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Ausgezeichnet empfohlen | über 400+ Google Bewertungen

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Der Autor

Sorglos Gründer Magnus Wonneberger.
Magnus Wonneberger

Magnus Wonneberger gründete 2021 gemeinsam mit Gabriel Krämer Sorglos Umzüge & Entrümpelungen. Aufgrund schlechter Erfahrungen mit vermeintlich seriösen Umzugsunternehmen möchte er frischen Wind in die Branche der haushaltsnahen Dienstleistungen bringen. Gemeinsam mit seinem Team sorgt er dafür, dass Umzüge und Entrümpelungen so stressfrei wie möglich ablaufen und individuelle Wünsche der Kundinnen und Kunden erfüllt werden. Zuverlässigkeit und Kundenservice haben für ihn oberste Priorität.

Sein Wissen über Umzüge & Entrümpelungen teilt er hier in Form von Tipps und Ratgebern.

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